Prof. Dr. paed. habil phil. Bernd Seidenstücker

"Fortentwicklung der Jugendhilfepraxis zum Kindschaftsrecht"

Laufzeit:  September 2003 bis März 2007

Die zentralen gesetzlichen Neuerungen als Ausgangspunkt für die empirischen Erhebungen
Im Juli 1998 trat das neue Kindschaftsrecht in Kraft, mit welchem der Gesetzgeber insbesondere die Autonomie von Eltern aber auch die Rechte von Kindern stärken wollte. Neben zahlreichen Neuregelungen wurde die gesetzliche Amtspflegschaft abgeschafft, die bis dato für jedes Kind einer nicht-verheirateten Mutter (in den alten Bundesländern) automatisch bestellt werden musste. Sie wurde durch die Beistandschaft ersetzt, welche nun auf freiwilliger Basis von allen Müttern beantragt werden kann, sofern sie alleine für ein Kind sorgen und Unterstützung für die Vaterschaftsfeststellung oder Unterhaltsgeltendmachung (hiervon können auch allein sorgende Väter Gebrauch machen) wünschen. Weiterhin wurden die Umgangrechte von Vätern und Dritten (z.B. Großeltern, Pflegeeltern) gestärkt und Kinder und Jugendliche mit einem Recht auf Umgang mit beiden Elternteilen versehen. Als Unterstützung für Kinder und Jugendliche im gerichtlichen Verfahren wurde ferner ein sog. Verfahrenspfleger eingeführt, der - ähnlich einem Anwalt - die jungen Menschen in familiengerichtlichen Verfahren begleiten, unterstützen und vertreten soll, wenn die Gefahr besteht, dass Mütter und Väter die Interessen der Kinder und Jugendlichen nicht genügend wahren bzw. schützen (können). Als weiteren wichtigen Bereich hat der Gesetzgeber die Beratungspflichten der Jugendhilfe wesentlich erweitert.

Die Untersuchung
Um zu erfahren, inwieweit die neuen Anforderungen bzw. Aufgabengebiete, welche sich aus dem Kindschaftsrechtsreformgesetz von 1998 ergeben haben, in der Praxis der Jugendhilfe - und auch der benachbarten Disziplinen - umgesetzt werden, hat das BMFSJ dieses Forschungsprojekt in Auftrag gegeben. Das Forschungsprojekt „Die Fortentwicklung der Jugendhilfepraxis zum Kindschaftsrecht“[1] und befasste sich schwerpunktmäßig mit den veränderten Regelungen des Umgangsrechts, der Verfahrenspflegschaft, der Beistandschaft und den erweiterten Beratungsleistungen im Rahmen des SGB VIII. Im Rahmen des Projektes wurden sowohl eine bundesweite Befragung an Jugendämtern, als auch qualitative Interviews mit SozialarbeiterInnen, Beiständen, FamilienrichterInnen, AnwältInnen und VerfahrenspflegerInnen durchgeführt.

Zentrale Ergebnisse
Die Ziele der Kindschaftsrechtsreform, die elterliche Autonomie zu erhöhen und die Subjektstellung des Kindes (die Rechte des Kindes) zu stärken, sind - aufs Ganze gesehen - mit Leben erfüllt worden. Dazu hat die verbesserte Qualität des fachlichen Handelns der Professionellen in den Jugendämtern und Beratungsstellen sowie der FamilienrichterInnen einen wichtigen Beitrag geleistet.

Stärker noch als die örtlich durchaus unterschiedlichen strukturellen Bedingungen wirken sich auf die Arbeitsweisen der Fachkräfte deren jeweils individuellen Überzeugungen (persönliche Einstellungen und fachliche Positionen/Haltungen) aus. Der Fort- und Weiterbildung der Fachkräfte kommt deshalb nach wie vor eine zentrale Rolle zu.

Indizien dafür, dass sich die elterliche Autonomie erhöht hat, zeigen sich insbesondere in der kontinuierlich steigenden Zahl von gemeinsamen Sorgeerklärungen, die Beibehaltung der gemeinsamen Sorge nach Trennung und Scheidung als Regelfall, der erhöhten Inanspruchnahme von Umgangsvermittlungen bzw. Umgangsbegleitungen und der souveränen Inanspruchnahme der freiwilligen Beistandschaft.

Die Beratungstätigkeit der Jugendhilfe bezogen auf die neuen Umgangsrechte hat sich erweitert und professionalisiert. Dagegen scheinen die Konzeptionen und Rahmenbedingungen im Bereich des begleiteten Umgangs allerdings zum Teil noch zu wenig ausgereift.
Eltern nutzen die neuen und erweiterten rechtlichen Möglichkeiten, die ihnen mit dem Kindschaftsrechtsreformgesetz eingeräumt wurden. Mittelbar werden dadurch auch die Rechte der Kinder gestärkt, da nunmehr in erhöhtem Maße beide Elternteile, unabhängig in welcher Rechtsform sie zueinander stehen, für sie Verantwortung übernehmen (gemeinsame elterliche Sorge, erhöhte Umgangsquote mit Ihrem Kind usw.).

Der Verfahrenspfleger („Anwalt des Kindes“), dessen Aufgabe es ist, parteilich die Interessen von Kindern in Verfahren in höchst bedeutsamen und kritischen Lebenssituationen zu vertreten, hat prinzipiell zur Stärkung Kindesinteressen gemäß den Gesetzesintentionen beigetragen. Bisher zeigen sich RichterInnen – was die Bestellung von Verfahrenspflegern betrifft – eher zurückhaltend und verzichten teilweise in Verfahren bewusst auf Verfahrenspfleger. Seine originäre fachliche Einbettung in der Praxis im Ensemble der etablierten Professionen ist gegenwärtig noch nicht abschließend erkennbar, so dass auch Erkenntnisse aus diesem Forschungsprojekt in die Diskussion zur diesbezüglichen Gesetzesnovellierung einfließen konnten.

Dass Kinder ihre neu erworbenen Rechte auf Beratung bzw. auf Umgang aktiv in Anspruch nehmen, konnte durch die Untersuchung nicht bestätigt werden. Kinder und Jugendliche nehmen nach wie vor die Beratungsangebote der Jugendhilfe nur sehr selten auf eigene Initiative in Anspruch, ebenso wenig wenden sie sich an das Jugendamt, um sich für die Durchsetzung eigener Umgangsrechte einzusetzen. Offensichtlich auch deshalb auch nicht, weil sie darüber nicht auf angemessene und geeignete Weise informiert werden. Dennoch lässt sich erkennen, dass seitens der JugendhilfemitarbeiterInnen eine zunehmend kindzentriertere Haltung im Beratungskontext feststellbar ist. So werden nunmehr Kinder bzw. Jugendliche zumindest vermehrt in Beratungen einbezogen und stehen mit ihren spezifischen Bedürfnissen mehr im Mittelpunkt der Beratungssettings.

Insbesondere aber, was die Umsetzung des kindlichen Rechts auf Umgang betrifft, zeigen die Ergebnisse recht deutlich, dass in dieser Hinsicht in der Praxis (noch) erhebliche Unsicherheiten bestehen. Konfliktfälle treten vor allem in Fällen auf, in denen Erwachsene ihr Recht auf Umgang geltend machen, Minderjährige den Umgang hingegen ablehnen. Hier folgen die Fachkräfte immer noch zu sehr den Begehren der jeweiligen Elternteile, als denen der Kinder.

Insgesamt betrachtet, macht die Untersuchung deutlich, dass zwar die Rechte von Eltern - insbesondere der Väter - durchaus eine Stärkung erfahren haben, dass aber die Interessen von Kindern und Jugendlichen auch nach der Kindschaftsrechtsreform noch nicht ausreichend berücksichtigt werden. Kinder und Jugendlichen laufen nach wie vor Gefahr, von Eltern(teilen) auf Grund deren Interessen oder den professionellen Überzeugungen anderer Erwachsener eingespannt zu werden. Bezogen auf die unmittelbar eigenen Ansprüche der Kinder und Jugendlichen (so auf Beratung), welche durch die Reformierung befördert werden sollten (Subjektstellung), besteht in der Jugendhilfepraxis und bei den Gerichten insofern noch Entwicklungsbedarf.

Projektleitung: Prof. Dr. paed. habil phil. Bernd Seidenstücker (Hochschule Darmstadt) in Kooperation mit Prof. Dr. jur. Johannes Münder, Lehrstuhl für Sozial- und Zivilrecht (Technische Universität Berlin)

Projektmitarbeiterinnen: Dr. Barbara Mutke (TU Berlin )/ Ass.-jur. Britta Tammen (HS Darmstadt) / Dr. Gabriele Bindel-Kögel (ISA Münster)

Finanzierung:  Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und 5 Bundesländer, ZfE der Hochschule Darmstadt

Publikationen zum bearbeiteten Abschlussbericht:
Die Praxis des Kindschaftsrechts in Jugendhilfe und Justiz, Reinhardt-Verl. München 2007 (236 S.)
Kurzfassung in: Münder, J./ Mutke, B./ Seidenstücker, B.: Reform des Kindschafts- und Beistandsrecht 1998. In: Zeitschrift für Kindschaftsrecht und Jugendhilfe (ZKJ) 12/2006, S. 526-535

Wissenschaftliche Tätigkeiten:
Externer Experte für (sozial-)pädagogische Fragestellungen

  • im Modellprogramm des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSJ) zur „Qualifizierung der Hilfen zur Erziehung durch wirkungsorientierte Ausgestaltung der Leistung-, Entgelt- und Qualitätsentwicklungsvereinbarungen nach §§ 78a ff SGB VIII (Kurzform: Wirkungsorientierte Jugendhilfe – WOJH)
  • Laufzeit 1/2006 - 5/2009
    s. dazu: Zwischenbericht der Regiestelle und Evaluation zum Modellprogramm Wirkungsorientierte Jugendhilfe , Band 6 Münster 2008
  • im Forschungsprojekt „Individuelle Förderung in Ganztagsschulen - Inwieweit gelingt sie bei Kindern in schwierigen Lebenssituationen?“ Auftragsforschung für das Bundesministerium für Bildung und Forschung der Universität Münster und das Institut für Soziale Arbeit Münster
    Laufzeit: 3/2008 – 10/2010
  • als Beiratsmitglied im Praxisforschungsprojekt „Perspektiven der Pflegekinderhilfe in Deutschland“ beim Deutschen Jugendinstitut München (DJI)
    Laufzeit 5/2006 – 12/2009.